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Massenentlassungsanzeige: Kündigung ist trotz Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG wirksam
LAG Hannover, AZ: 17 Sa 890/20, 24.02.2021
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Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Findet ein Betriebsübergang statt, erstreckt sich die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs (§ 613 Abs. 4 Satz 1 BGB) erfolgt ist.

Zwar trifft den Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsschließung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine erhöhte Darlegungslast, wenn die betriebliche Tätigkeit durch einen Betriebserwerber fortgeführt wird, weil dies eine tatsächliche Vermutung begründet, eine ernsthafte Stilllegungsabsicht, habe nicht bestanden. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 292 BGB kann aber eine gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Selbst wenn grundsätzlich auch beim Führen des Gegenteilsbeweises die allgemeinen Beweiserleichterungen, insbesondere die Grundsätze zur sekundären Behauptungslast zur Anwendung kommen, erfordert dies substantiierten Tatsachenvortrag, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt.
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Keywords: Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung Insolvenzverfahren Stilllegungsabsicht Betriebsübergang Unterrichtungspflicht Beweiserleichterungen Betriebserwerber Gegenteilsbeweis Berufungsbegründungsschriftsatz Einstellungsbeschluss Massenentlassung