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Haftung eines Arztes, der Rezepte ohne vorherige Untersuchung des Patienten ausstellt
OLG Köln, AZ: 5 U 39/20, 16.12.2020
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Der Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient entwickelt keine Schutzwirkung für die Beihilfestelle als Dritte.

§ 278 StGB, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da das Delikt für sich genommen nicht geeignet ist, fremde Vermögensinteressen zu schädigen.

Rezepte sind keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB, da sie keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten geben und nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose dienen.

Ärzte haben keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens privater Versicherer oder der Beihilfekasse, da es an der erforderlichen engen, direkten Beziehung zwischen Arzt und Beihilfekasse oder Privatversicherer fehlt.
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Keywords: Arzthaftung Schadensersatzanspruch einer Beihilfestelle bei Ausstellung von Rezepten ohne vorherige Untersuchung des Patienten Behandlungsvertrag Schutzwirkung Vermögensbetreuungspflicht Gesundheitszustand Gesundheitszeugnisse Diagnose Gesundheitszeugnis Autoimmunerkrankung Kostenträger Privatpatienten Behandlungfehler