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Keine Streitwerterhöhung einer Räumungsklage bei mehreren Kündigungen
OLG Hamm, AZ: I-30 W 6/21, 16.06.2021
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Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung, wenn wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.

Ausschlaggebend ist demnach für die Wertberechnung das Räumungsverlangen. Dass ein solches auf mehrere Kündigungen bzw. Räumungsgründe gestützt wird ändert hieran nichts.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieter Mietvertrag Räumungsklage