Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Gewerbemiete: Stellt die Corona-Pandemie einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar; § 313 BGB ?
LG München II, AZ: 13 O 1657/20, 22.09.2020
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Allgemeine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im gesamten Bundesland stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache. Das Risiko die Mietsache dem Betriebskonzept gem. nutzen zu können, liegt nach § 537 Abs. 1 BGB beim Mieter.?

Nach § 537 Abs. 1 BGB liegt das Risiko die in mangelfreiem Zustand überlassene Mietsache den eigenen wirtschaftlichen Zwecken gem. verwenden zu können beim Mieter. Hierunter fällt auch, dass es dem Mieter gelingt, sein Betriebskonzept umzusetzen, prognostizierte Kunden- und Umsatzzahlen zu erreichen und Gewinn zu erzielen.?

Für eine Anpassung des Mietvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB, die zu einer Reduzierung oder gar dem Wegfall der Mietzinszahlungspflicht führen könnte, müsste durch unvorhergesehene Umstände der Geschäftsbetrieb dauerhaft nicht aufrechterhalten werden kann und dadurch der Mieter in eine wirtschaftliche Notlage gerät. ?

Die in Art. 240 § 2 EGBGB enthaltenen mietvertraglichen Regelungen sind nach Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB abschließend; entgegenstehende mietvertragliche Normen werden ebenso verdrängt, wie die Normen des allgemeinen Schuldrechts, zu denen § 313 BGB gehört.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Corona Pandemie Sars cov 2 Virus Gewerbe Handel Verkäufer miete Mietvertrag zahlen Pflicht aussetzen verweigern anpassen des Vertrages Sachmangel mindern aufschieben stunden Mietminderung Lockdown Objektbezug Anpassung Reduzierung