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Widerruf eines Dauerkennzeichens wegen Unzuverlässigkeit
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 3 K 1150/09.NW, 22.03.2010
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Die "Zuverlässigkeit" i.S.d. § 16 Abs.3 FZV ist regelmäßig nur dann in Frage zu stellen, wenn die betreffende Person entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine mißbräuchliche Verwendung dieses Kennzeichens vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

Der Kennzeicheninhaber muss die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich bereits bei der Auftragsvergabe und bei der Überwachung der Dokumentationspflichten (Organisationsverantwortung) dem in ihn gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers an den verantwortungsvollen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen gerecht wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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