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Verfahrensabtrennung einer Widerklage und Verweisung eines Urheberrechtsstreits vom ArbG an die ordentliche Gerichtsbarkeit
LAG Köln, AZ: 9 Ta 107/21, 07.09.2021
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Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Klage besteht.

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen. Unter den Begriff fallen alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg schlechthin unzulässig ist. Ist dagegen bei mehrfacher Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Klagegrundes unzulässig, so ist eine Verweisung an das für den weiteren Klagegrund zuständige Gericht nicht statthaft.
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