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Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Serviceangestellten beim Sozialgericht wegen Verschlafens bzw. Nichterscheinen bei der Arbeit
LAG Kiel, AZ: 1 Sa 70 öD/21, 31.08.2021
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Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinander folgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, sodass er vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf.

Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat.
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