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Keine Staatshaftung der Bundesrepublik im Dieselskandal
OLG Koblenz, AZ: 1 U 1685/20, 27.05.2021
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Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Feststellungsklage kann aber trotz im Raum stehender Unzulässigkeit ausnahmsweise als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Klage auch in der Sache abweisungsreif ist.

Die Haftung eines EU-Mitgliedstaats kommt nur in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, deren Zweck es ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wobei der Verstoß hinreichend qualifiziert sein muss und zwischen Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarere Kausalität bestehen muss.

Das Vertrauen des Kraftfahrtbundesamt in die Angaben des Herstellers, der bei Beantragung der Typengenehmigung den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung verschwiegen hat, ist jedenfalls nicht so verwerflich, dass dies als qualifizierter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 EG-FGV i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2007/46/EG zu werten wäre, weil das Amt jedenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt hat.
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