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Wann ist Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO im Falle der Insolvenz einer Partei wieder möglich?
LAG Hamm, AZ: 14 Ta 178/21, 24.09.2021
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Die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist im Falle der Insolvenz einer Partei wieder möglich, wenn das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben wurde.

Die bei einer bedürftigen Partei unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge können, soweit sie nicht nach § 115 ZPO absetzbar sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 120a ZPO zu einer nachträglichen Zahlungsanordnung aufgrund eines einsetzbaren Einkommens führen.
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Keywords: Nachprüfungsverfahren Ratenzahlung Insolvenz Insolvenzverfahren Schlussverteilung Zahlungsanordnung Nettobetrag Zahlungsverpflichtung