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Zur Anrechnung von faktorisierten Rufbereitschaftszeiten auf die Arbeitszeit
LAG Rostock, AZ: 3 Sa 28/21, 23.07.2021
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Gehört die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten zum Berufsbild des betroffenen Arbeitnehmers, so ist die Anordnung von Rufbereitschaftsdiensten grundsätzlich vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gedeckt.

Verstößt eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gegen § 202 Abs. 1 BGB, so ist sie insgesamt rechtsunwirksam. Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden keine Anwendung.
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Keywords: Anrechnung von faktorisierten Rufbereitschaftszeiten auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit Direktionsrecht Ausschlussfrist Arbeitslosengeld Kündigung Arbeitsverweigerung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Abmahnung Beschäftigungsinteresse