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Erschwerter Zugang zur Wohnung grds. kein Mietminderungsgrund/ Rückgabe der Wohnung erst nach Aushändigung aller Schlüssel
AG Essen, AZ: 19 C 39/21, 28.10.2021
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Der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen ist Voraussetzung für deren vertragsgemäße Nutzung. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass Zugangsbehinderungen grundsätzlich einen Mangel darstellen, auch wenn sie durch nicht vom Vermieter beeinflussbare Bauarbeiten hervorgerufen wird. Allerdings gilt dies in erster Linie für den Fall, dass Gewerberäume vermietet wurden und das dort betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist.

Wird eine Wohnung angemietet, zu der der Zutritt jederzeit möglich, aber der Zutritt infolge der Baustelle erschwert ist, ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache, nämlich das Wohnen, nicht aufgehoben oder eingeschränkt, so dass eine Mietminderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Gibt der Mieter nach Ende der Mietsache nicht alle Schlüssel zurück, ist er zur Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Miete verpflichtet. Ansonsten bleibt der Mieter wegen der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit zumindest Mitbesitzer des Objekts, was einer Rückgabe im Sinne des § 546 BGB entgegensteht.

Der Mieter muss beweisen, dass er alle Schlüssel zurückgegeben hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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