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Steht einer Gemeinschaft bürgerlichen Recht ein Widerrufsrecht zu?
LG Köln, AZ: 3 O 99/08, 26.08.2008
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Eine Kreditkündigung gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken aus wichtigem Grund, auch wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist auch bei Verbraucherkreditverträgen zulässig und wird durch die Bestimmungen des § 498 BGB über die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht berührt.

Die Vorschriften über den Verbraucherschutz sind auch auf mehrere natürliche Personen anzuwenden, die gemeinsam einen Kredit aufnehmen wollen. Die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann auch die Rechtsposition eines Verbrauchers einnehmen. Entscheidend für die Frage, ob ein Darlehen als Verbraucherdarlehen einzuordnen ist, ist jedoch der Verwendungszweck. Das Darlehen darf nur privaten Zwecken dienen, nicht jedoch für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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