Detailansicht Urteil
Gebäudeversicherung haftet nicht für Wasserschaden aufgrund undichter Fugen; Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 236/20, 20.10.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/16, 16.09.2016
-
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 43/13, 04.06.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
-
LG Hannover, AZ: 19 S 1968/99, 23.03.2000
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wasserschaden Verfugung Badewanne Duschkabine REchtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Versicherer Versicherung Eigentümer
Ähnliche Urteile
- Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen erloschener Betriebserlaubnis eines umgebauten Motorrads
- Welche Tatsachen begründen den Verdacht eines vorgetäuschten KFZ-Diebstahls?
- Wirksamkeit einer Kaskoversicherung bei fehlender Zulassungsfähigkeit? / Zum Nachweis eines Motoraddiebstahls
- Unfall beim Entladen eines Anhängers
- Nur der Verwalter darf Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung der WEG geltend machen; §§ 242 BGB; 44 VVG; 12 VGB 2008 Teil B (sehr str. a.A.: BGH V ZR 29/16)
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Garage Kurioses Eigentümerversammlung Wurzeln Miete Jahresabrechnung Anfechtungsklage Protokoll Wohnungseigentümer Beirat Tierhaltung Beschluss Nachbarrecht Makler Arzthaftung Abmahnung Wirtschaftsplan Veränderung Abschleppen Verkehrsunfall Sondereigentum Kündigung Teilungserklärung Nutzungsentschädigung Schimmel Verwaltungsbeirat Mietminderung Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Verwalter Telefonwerbung Treppenlift Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!