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Klagen auf Einberufung oder Unterlassen einer unzulässig einberufenen Eigentümerversammlung richtet sich gegen den Verband, nicht gegen die einberufene Person; §§ 9b, 18, 24 WEG
AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
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Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung obliegt grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sofern im Regelfall gemäß § 24 Abs. 1 WEG der Verwalter und ausnahmsweise der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates gemäß § 24 Abs. 3 WEG eine Versammlung einberufen, handeln sie als Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Dementsprechend ist eine Klage gerichtet auf Einladung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht gegen den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nichts anderes gilt für eine auf das Gegenteil gerichtete Klage, nämlich auf Unterlassung der Durchführung einer Eigentümerversammlung gerichtete Klage.

Da die Gemeinschaft Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nicht anfechten kann, besteht daher auch kein Bedürfnis, bereits das Zustandekommen der Eigentümerversammlung anzugreifen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung steht nur Wohnungseigentümern gegenüber der Gemeinschaft zu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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