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Klagen auf Einberufung oder Unterlassen einer unzulässig einberufenen Eigentümerversammlung richtet sich gegen den Verband, nicht gegen die einberufene Person; §§ 9b, 18, 24 WEG
AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop eintweilige Verfügung Wohnungseigentümerversammlung Dritter unzuständige Person
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