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Zum Verlust des Anspruchs auf bauliche Veränderung aufgrund der Gesetzesreform zum 01.12.2020 und der Rechtsprechung des BGH ( V ZR 299/19); §§ 9a, 9b WEG
AG München, AZ: 485 C 3241/20 WEG, 25.08.2021
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung entspricht der mittlerweile h.M. aufgrund der Entscheidung des BGH V ZR 299/19. Beseitigungsansprüche von baulichen Veränderungen wird man künftig nur noch als Individualanspruch erfolgreich durchsetzen können, wenn hierdurch auch das eigene Sondereigentum beeinträchtigt ist oder aber das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage sich nachhaltig verändert.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann bauliche Veränderung Beseitigungsanspruch UNterlassungsanspruch
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