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Zur Gewährung der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen des WEG-Verbandes
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 822/2021, 21.04.2022
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Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Die Darlegung eines besonderen Interesses ist hierfür nicht erforderlich. Auch ist der Anspruch nicht auf eine einmalige Einsichtnahme begrenzt.

Das Recht auf Einsichtnahme wird lediglich durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB und das Schikaneverbot nach § 226 BGB begrenzt.

Die Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung Einsicht in Unterlagen zu
nehmen, erfüllt den Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG nicht. Das Einsichtsrecht unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung. Zudem muss der Wohnungseigentümer die Möglichkeit bekommen, die Unterlagen mit der gebotenen Konzentration zu prüfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop