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Ersatz von Aufwendungen eines Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft können nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen andere Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; §§ 10 Abs. 8, 16 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 279/17, 26.10.2018
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Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).

Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop GOA Geschäftsführung ohne Auftrag Notgeschäftsführung KOstenerstattung Kostenersatz