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Glücksspielautomaten können nicht nach der Stückzahl besteuert werden; Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 8/05, 04.02.2009
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Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt.

Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Gesetzgeber hat innerhalb des Steuerrechts einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes, wobei er aufgrund Art 3 Abs 1 GG den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten berücksichtigen muss.

Mit Hinblick auf den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung einer Aufwandssteuer an der in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit orientieren. Für eine Vergnügungsteuer in Form der Spielgerätesteuer ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab.

Eine Vergnügungssteuer muss jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Wird sie stattdessen beim Veranstalter des Vergnügens erhoben, muss sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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