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Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 377/88, 12.07.1989
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Über die Dauer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles entscheidet der Arzt. Gibt die ärztliche Bescheinigung für das Ende der Arbeitsunfähigkeit lediglich einen Kalendertag an, wird damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt.
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