Detailansicht Urteil
7,5-fache Abrechnungsspitze ist streitwertmaßgebend (sehr zweifelhaft); §§ 39, 49 GKG
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/22, 04.07.2022
-
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
-
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
- Teilungserklärung kann Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG abbedingen
- Anspruch aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG auf Anbringung einer Wallbox betrifft nur das Ob, nicht das Wie
- Eigentümergemeinschaft hat ein Ermessen, ob etwaige Schäden am Gemeinschaftseigentum näher untersucht werden; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wirtschaftsplan Verwaltungsbeirat Beirat Makler Mietminderung Nutzungsentschädigung Sondereigentum Verkehrsunfall Telefonwerbung Nachbarrecht Beschluss Miete Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Arzthaftung Wurzeln Anfechtungsklage Kündigung Gemeinschaftseigentum Veränderung Protokoll Abmahnung Treppenlift Wohnungseigentümer Einstimmigkeit Verwalter Abschleppen Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Garage Jahresabrechnung Kurioses Tierhaltung Gegenabmahnung Schimmel
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Im Ergebnis kann die Auffassung des LG Lüneburg nicht richtig sein. Ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer falschen Abrechnung 1,00 € nachzahlen muss, anstatt bei einer richtigen Abrechnung 700,00 EUR Gutschrift ausgekehrt erhält, hat einen nicht berufungsfähigen Streitwert von 1,00 € x 7,5 = 7,50 €, obwohl sein Interesse allein bei der Abrechnungsspitze bei 701,00 € liegt.
Auch ist nicht nur das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Abrechnungsspitze zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, d.h. an einer richtigen Abrechnung.
Eine Änderung der Abrechnungsspitze eines einzelnen Wohnunsgeigentümers hat zwangsläufig zur Folge, dass alle Einzelabrechnungen fehlerhaft sind, da die Reduzierung der Kosten eines Eigentümers, zwangsläufig zur Erhöhung der Kosten der anderen Wohnungseigentümer führen muss. Häufig dürften sogar mehrere Eigentümer auf beiden Seiten betroffen sein.