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Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten; § 49 GKG
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
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Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme), auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet, zu bemessen ist.

Denn abzustellen ist bei der Bemessung des Interesses des Klägers gemäß § 49 Abs. 2 GKG darauf, in welchem Umfang sich der Kläger gegen die Umlage auf ihn wehrt. Dabei ist auch nach neuem Recht inzident für die Zahlungsverpflichtungen die vom Verwalter vorgelegten Abrechnung zu prüfen.

Insofern ist auch auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zum alten Recht abzustellen, denn auch nach alter Rechtslage hatte der Beschluss über die Jahresabrechnung nur anspruchsbegründende Wirkung für die Abrechnungsspitze, dennoch hat auch in diesem Fall der BGH den vollen Nennbetrag als Streitwert herangezogen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop