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Strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße verletzt Art 8 Abs 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 388/05, 07.03.2011
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Die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH zur Strafbarkeit von Sitzblockaden als Nötigung (BGH, 20.07.1995, 1 StR 126/95) verletzt nicht das Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG.

Vom Wortlaut des § 240 Abs 1 StGB ist es nicht mehr gedeckt, das Tatbestandsmerkmal der Gewalt zu bejahen, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist.

Es sprengt jedoch nicht die Wortsinngrenze des Analogieverbots, dem Demonstranten die physische Zwangswirkung des ersten Fahrzeugführers gegenüber nachfolgenden Fahrzeugführern im Sinne mittelbarer Täterschaft zuzurechnen.

Bei der Auslegung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs 2 StGB sind im Falle einer Versammlung iSd Art 8 GG insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Das Gewicht der demonstrationsspezifischen Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.

Den Schutz des Art 8 Abs 1 GG verliert eine Versammlung bei kollektiver Unfriedlichkeit. Eine Versammlung ist nicht schon dann unfriedlich, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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