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Zu den Voraussetzungen der Verkündung und der Wirksamkeit eines Umlaufbeschlusses; § 23 Abs. 3 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/21, 26.07.2022
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Wird ein angefochtener Beschluss im Umlaufbeschluss durch die Gemeinschaft wieder aufgehoben, so ist bezogen auf das Anfechtungsbegehren Erfüllung eingetreten.

Ein Umlaufbeschluss ist festgestellt und verkündet, wenn das allstimmige Beschlussergebnis allen Eigentümern mitgeteilt wurde. Das genügt, da durch diese Verfahrensweise die Kenntnisnahme durch alle Beteiligte sicher gestellt ist (vgl. nur OLG Düsseldorf ZWE 2020, 71 ; Bärmann, aaO, § 23 Rdnr. 115; Hügel/Elzer, WEG, § 23 Rdnr. 118).

Die Verkündung durch die Beschlussinitiatoren ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das folgt aus dem Wesen der schriftlichen Beschlussfassung als vereinfachtes Verfahren, welches auf die formalen Durchführungsregeln eines Versammlungsbeschlusses bewusst verzichtet.

Anders als dort (§ 24 Abs. 5 WEG) ist die Bestimmung einer das Verfahren leitenden Person nicht vorgesehen. Initiativ werden kann daher nicht nur der Verwalter, sondern jeder Eigentümer (Bärmann, aaO, § 23 Rdnr. 107). Das gleiche gilt für die erforderliche Bekanntmachung des Beschlussergebnisses. Praktischerweise efolgt diese durch die Person, dem die schriftlichen Zustimmungserklärungen zugegangen sind. An eine bestimmte Person gebunden ist die Bekanntgabe jedoch nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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