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WEG: Streit über Kostenverteilung für eine Ladestation
AG Lübeck, AZ: 35 C 39/21 WEG, 11.02.2022
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Die gesetzliche Kostenregelung ergibt sich im Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Kosten jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen hat. Dies gilt auch im Rahmen der Kostenverteilung bei den Kosten einer baulichen Veränderung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG. ?

Wenn von dem gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG abgewichen werden soll, muss darüber hinaus diese abweichende Verteilung der Kosten im Regelfall ausdrücklich beschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf Rechtsnachfolger muss ein Beschluss nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenregelung deutlich erkennen lassen, inwieweit von den gesetzlichen Folgen des § 21 Abs. 1 WEG abgewichen werden soll.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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