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Mietrechtliche Untersagungsverfügung bezüglich der Gebrauchsüberlassung an Dritte nach Räumungstitels
LG Berlin I, AZ: 67 T 8/22, 07.04.2022
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Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.

In einem solchen Fall kann dem Vermieter weder das Rechtsschutzbedürfnis für eine präventive Untersagungsverfügung gegen den gekündigten Mieter oder gegen sonstige Gewahrsamsinhaber abgesprochen werden noch entfaltet § 940a Abs. 2 ZPO als lex specialis eine Sperrwirkung zu Lasten des Vermieters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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