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Der Streitwert für den Klageantrag auf Zahlung künftiger Hausgelder richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag; §§ 48 GKG, 258 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 42/22, 08.07.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: STreitwert Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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