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Der Streitwert für einen Klageantrag auf künftige Nutzungsentschädigung ist mit 6 Monatsmieten anzusetzen; §§ 3, 259 ZPO
LG Essen, AZ: 15 T 113/12, 16.09.2013
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Die hier gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Streitwertfestsetzung bei Klagen auf künftige Mietzahlungen kann nicht schematisch erfolgen. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, so wie sie sich im Zeitpunkt der Klageerhebung darstellen.

In einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden ist nach Feststellung des Amtsgerichts etwa 2 Monate nach Eingang der Klage mit dem Urteil zu rechnen. Das erscheint im Hinblick auf die zweimonatige Salvierungsfrist gemäß § 569 (3) Ziffer 2 BGB nicht unbedenklich. Erkennt das Amtsgericht vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Klage auf Räumung, obwohl noch nicht feststeht, ob die Kündigung durch Nachzahlung des Rückstands unwirksam wird oder nicht, so provoziert es damit nämlich möglicherweise eine auf die nach Erlass des Urteils eingetretene Unwirksamkeit der Kündigung und eine damit verbundene Verlängerung der Prozessdauer. Somit ist auch in - ex ante betrachtet - einfachen Fällen nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage an den Beklagten mit dem Erlass eines Räumungsurteils zu rechnen. Allein der Zeitraum zwischen Eingang und Zustellung der Klage betrug im vorliegenden Fall aber schon knapp einen Monat. Hinzu kommt nach Erlass des Urteils die für die Erteilung und Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung erforderliche Zeitspanne.

Leistet der Mieter dem Räumungsurteil unverzüglich Folge, so mag der Zeitraum von Klageerhebung bis zur Räumung tatsächlich nur 3 Monate betragen. Jedoch kann sich auch eine Räumungsvollstreckung anschließen, die nicht zu einer so zügigen Wiedererlangung der Wohnung führt. Nicht zuletzt ist aber im Zeitpunkt der Klageerhebung noch ungewiss, ob der Mieter überhaupt imstande sein wird, die Wohnung umgehend zu räumen. Dass derjenige, der eine Wohnung wegen Mietschulden verliert und bei dem folglich eine Vermutung für beengte oder ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse besteht, innerhalb kürzester Frist eine neue, bezahlbare Wohnung findet und in der Lage ist, den Umzug zu organisieren und zu finanzieren, kann zumindest nicht generell vermutet werden. Hat er aber alsbald eine Wohnung gefunden, auf deren Bezug er noch warten muss, so spricht einiges für die Gewährung von freiwilligem oder gerichtlichem Räumungsschutz. Die tatsächliche Durchführbarkeit einer umgehenden Räumung dürfte umso fraglicher sein, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Empfang der fristlosen Kündigung und dem Räumungsurteil ist, denn umso geringer ist dann auch die Zeit, in der der Mieter die Suche nach einer neuen Wohnung, oft auch deren erforderliche Renovierung und die Organisation des Umzugs zur Verfügung betreibt.

Von daher ist von einer 6-fachen Monatsmiete als Streitwert auszugehen.
Der BGH (VIII ZR 146/10) entschieden hat, dass ein Vermieter beim Ausbleiben mehrerer Monatsmieten den Mieter auch auf die künftige Miete oder Nutzungsentschädigung gem. § 259 ZPO verklagen kann, gibt es immer wieder Klärungsbedarf bzgl. des Streitwertes für einen solchen Antrag.

Der Vorteil eines solchen Antrages liegt vor allem darin, dass der Vermieter nicht jeden Monat seine Klage erweitern muss und den Zeitraum zwischen Urteil und Vollstreckung bereits tituliert hat.

Allerdings gibt es noch Klärungsbedarf bzgl. des Streitwertes für einen solchen Antrag. Die meisten Amtsgerichte (vgl. AG Bottrop 8 C 507/12) gehen von einem Streitwert von drei Monatsmieten aus, sämtliche Oberlandesgerichte (OLG Dresden 5 W 745/12 und OLG Celle 2 W 32/14 m.w.N.) haben einen unabänderbaren Streitwert von einer Jahresmiete unabhängig von der Dauer des Verbleibens des Mieters in der Wohnung angenommen.

Das Landgericht Essen geht nunmehr entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, das in einfach gelagerten mindestens von einem Streitwert in Höhe von sechs Monatsmieten auszugehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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