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Schonfristzahlung gem. § 569 III Nr. 2 BGB macht auch die hilfsweise ordentlich erteilte Kündigung unwirksam
LG Berlin I, AZ: 66 S 200/21, 01.07.2022
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Infolge einer Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird jede Kündigung unwirksam, die auf den Kündigungsgrund des dann fristgerecht und vollständig ausgeglichenen Mietrückstandes gestützt war. Neben der fristlos gemäß § 543 BGB ausgesprochenen Kündigung gilt dies also insbesondere auch für eine zugleich hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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