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Energiepreispauschale ist nicht unpfändbar
AG Norderstedt, AZ: 66 IN 90/19, 15.09.2022
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Der Auszahlungsanspruch entsteht grundsätzlich am 01. September 2022, § 114 EStG und wird an Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Arbeitgeber in diesem Monat ausgezahlt, wobei der Betrag aus dem einzubehaltenden Lohnsteuerbetrag zu entnehmen ist, § 117 Abs.2 S.2 EStG. Sie unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, § 119 EStG, und die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, § 120 Abs.1 EStG.

Zwar entstammt die Zahlung faktisch der Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers. Da sie steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist (§ 117 Abs.2 S.2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich, sondern dem steuerlichen Bereich zugeordnet. Die Energiepreispauschale wird daher nicht als Arbeitslohn betrachtet.

Ob der Gesetzgeber ganz bewusst keine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale angeordnet hat, lässt sich mit den vorhandenen Materialien nach Ansicht des Gerichts nicht aufklären. Ausschließen lässt sich das aber auch nicht. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber lieber Gläubiger als Schuldner entlasten, die ja denselben Preissteigerungen ausgesetzt sind und auch auf die Einziehung ihrer Außenstände angewiesen sein können.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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