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Wohnungseigentümer darf keine Eigentümerversammlung einberufen; §§ 23, 24 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 17/22, 12.09.2022
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§ 24 Abs. 2 WEG a.F.
Allein die Eigentümerstellung berechtigt nicht zur ersatzweisen Einberufung einer Eigentümerversammlung, selbst wenn kein Verwalter und kein Verwaltungsbeirat bestellt sind und kein Eigentümer zur ersatzweisen Einberufung ermächtigt worden ist.

Ein Minderheitsquorum, eine Eigentümerversammlung verlangen zu dürfen, gibt dem Eigentümer nicht auch das Recht zur Einberufung.

Nach § 18 Abs. 2 WEG n.F. besteht nämlich - in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null - ein Anspruch des Einzelnen auf Beschlussfassung. Dieser Anspruch erfasst als "Minus" erst recht einen Anspruch auf Einberufung einer Versammlung, um eine Beschlussfassung überhaupt zu ermöglichen.

Eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung, die sonst Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis bei der Beschlussersetzungsklage ist, ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich, weil andernfalls die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung leerliefe.

Bei Anordnung eines frühen ersten Termins muss die anerkennende Erklärung grundsätzlich innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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