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Zur Sondervergütung des Verwalters; §§ 27, 28 WEG; 305 ff BGB
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Sondervergütungen im Rahmen von AGB-Klauseln dürften grds. mangels Bestimmtheit unzulässig sein, da es nicht möglich ist, die über die Regelvergütung hinausgehende Mehrarbeit der Verwaltung pauschal abzugrenzen und so die Mehrvergütung zu definieren.
Eine Beschlussfassung über eine Sondervergütung kann darüber hinaus auch nicht zu einer (nachträglichen) Bestimmtheit der Vergütungsklauseln im Verwaltervertrag führen, da die AGB-Klauseln und die Abstimmung über die Sondervergütung getrennt bewertet werden müssen.
Zwei an sich nicht zulässige Vereinbarungen über eine Sondervergütung können im Gesamtzusammenhang gesehen nicht zu einer zulässigen Sondervergütung führen. Dies ist aber der Tenor der Entscheidung des LG München.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Hilfserwägung des LG München, dass die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage des Verwaltervertrages geprüft werden kann, sondern bei der Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist.
Das LG München verkennt, dass es vorliegend gerade nicht um die Verwalterwahl oder einen Beschluss über den Verwaltervertrag ging, sondern um eine Sondervergütung, also um die Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter.
Ansonsten wäre es nicht mehr möglich, unzulässige Verwalterklauseln jemals noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wenn nicht nur der Vertrag selber, sondern auch die Anwendung des Verwaltervertrages durch Vereinnahmung von Sondervergütungen durch den Verwalter aufgrund des Vertrages nicht mehr überprüft werden können.
Relevant wird dies in der Regel bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, wenn der Verwalter die eigenmächtige Entnahme von Sonderhonoraren als Kosten in die Abrechnung einstellt, welche den einzelnen Wohnungseigentümer unmittelbar anteilig in der Einzelabrechnung belastet.