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Beschluss muss inhaltlich bestimmbar sein; §§ 14, 16 WEG
LG Berlin I, AZ: 85 S 3/22 WEG, 05.04.2022
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Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss - insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist - inhaltlich bestimmt und klar sein.

Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.

Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht erkennen, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die nach dem angefochtenen Beschluss dem Verteilerschlüssel für die Sonderumlage zu Grunde zu legen ist. In Betracht kommt die in Anlage 1 der streitgegenständlichen Teilungserklärung (Bl.d.A. 58 ff.) berechneten Flächen, die Wohnflächen wie sie das Architekturbüro vermessen hat oder die aktuell jeweils bestehende Wohnfläche.

Ein Beschluss der Eigentümer, die Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung künftig entsprechend der Wohn- und Nutzflächenberechnung des Architekturbüros umzulegen, betrifft nicht die Instandhaltungskosten, die keine Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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