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Wie ist der Verwaltungsbeirat zu wählen ??; §§ 29, 45 WEG
AG Sonthofen, AZ: 5 C 228/21 WEG, 27.10.2021
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Gemäß § 29 Abs. 1 WEG n.F. beschließen die Wohnungseigentümer nunmehr selbst über die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates. Dieser muss nun nicht mehr aus exakt drei Verwaltungsbeiräte bestehen, vielmehr können sich die Wohnungseigentümer entscheiden, mehr oder weniger Verwaltungsbeiräte zu bestellen.

Vor der Wahl des Verwaltungsbeirates ist zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen. Andernfalls ist völlig unklar, wie viele Kandidaten tatsächlich gewählt werden können und wie vieler Abstimmungen (jedenfalls bei einer nicht verblockten Wahl) es hierfür bedarf.

Eine Wahl, die mit Stimmenmehrheit erfolgen muss, darf nicht beeinträchtigt werden, da er ein elementares Recht der Wohnungseigentümer darstellt.

Steht lediglich eine Person zur Wahl, ist eine Wahl allein durch Abgabe einer Ja-Stimmen nicht möglich war. Ein solches Vorgehen torpediert sämtliche Wahlprinzipien, mithin auch die gesamten wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze.

So könnte doch bei dieser Vorgehensweise die Bestimmung des Verwaltungsbeirates allein durch eine einzige Ja-Stimmen erfolgen, selbst wenn diese nur auf einen minimalen Bruchteil der Wohnungseigentümer entfiele und sämtliche übrigen Wohnungseigentümer gegen die Wahl des entsprechenden Kandidaten wären.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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