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Verwalterlose Gemeinschaft wird gemeinschaftlich durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten; §§ 9b, 44 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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