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Verwaltungsbeirat unteschreibt Protokoll ohne Beschlussfassung -alle Beschlüsse sind anfechtbar; § 24 WEG
LG Duisburg, AZ: 11 T 314/04, 23.03.2005
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Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung notwendig ist, und das Protokoll vom Versammlungsleiter sowie von einem oder zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen alle Beschlüsse anfechtbar.

Das Protokoll ist von dem Beiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter unterschrieben worden. Es fehlt jedoch an einer Bestimmung dieser beiden Personen zur Unterschriftsleistung seitens der Eigentümergemeinschaft entsprechend der Teilungserklärung.

Eine solche Bestimmung hat durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Dies ist nicht geschehen, wenn es im Protokoll lediglich heißt, dass die Wohnungseigentümer baten, dass nach Möglichkeit der Beiratsvorsitzende und sein Stellvertreter das protokoll unterzeichnen solllten.

Nach dem Wortlaut handelt es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Bitte der Eigentümer, der kein ausdrücklicher Beschlusscharakter zukommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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