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Zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung durch den Verwalter; §§ 21 Abs. 4 und 8, 28 Abs. 4 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 469/18, 07.02.2020
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1. Die Wohnungseigentümer besitzen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz, die grundsätzlich gemeinschaftliche Verwaltung auf den Verwalter zu übertragen, sofern sie nicht die "personenrechtliche Gemeinschaftsstellung” aushöhlen oder den "Kernbereich” der Eigentümerbefugnisse verletzen.

2. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verwalter zur Rechnungslegung aufzufordern, wenn hohe Abschlagszahlungen der Mehrheitseigentümerin erfolgt waren und der WEG Kosten für den von der Mehrheitseigentümerin "eingesetzten” Wachmann in Rechnung gestellt wurden.

Der Vermögensstand der WEG und mögliche Verwendung des WEG-Vermögens zur Begleichung von Forderungen gegenüber der Mehrheitseigentümerin waren damit dringend zu überprüfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop