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Jahrelang geduldete Untervermietung macht Kündigung ohne vorherigen Unterlassungstitel unwirksam; §§ 546, 566, 573 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 111/22, 11.10.2022
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Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung sind im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Zu berücksichtigen ist bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Mieters stets die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens, die besonderen persönlichen Umstände des Mieters und ein mögliches pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters.

Wurde jahrelang eine Untervermietung hingenommen, die nach dem Mietvertrag grds. gestattet war, ist das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht erst dann gegeben, wenn die vollständige Gebrauchsüberlassung trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Unterlassungstitels gleichwohl fortsetzen würde. An einem solchen Titel indes fehlt es.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop