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kurzfristiger Ausschluss eines Vereins von einem Festumzug ist ein grundrechtsrelavanter Eingriff
OVG Bautzen, AZ: 3 A 782/10, 28.11.2011
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Der kurzfristige Ausschluss eines Vereins von einem Festumzug, der keinen vorhergehenden Rechtsschutz zulässt, stellt offensichtlich nicht bloß eine "Lästigkeit" dar, sondern einen grundrechtsrelevanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und begründet somit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Die notwendige Zuverlässigkeit fehlt demjenigen, der aufgrund seiner Teilnahme an in den Vorjahren veranstalteten Tagen der Sachsen oder aufgrund seines Verhaltens vor Beginn oder während der erstmaligen Teilnahme gezeigt hat, dass er nicht fähig oder gewillt ist, sich mit Beiträgen zu beteiligen, die dem Charakter des Tags als „vom Sächsischen Vereinswesen bestimmtes Volks- und Heimatfest mit umfangreichen künstlerischen, folkloristischen und sonstigen kulturellen sowie sportlichen Veranstaltungen“ entsprechen.

Ob es möglich ist, einem sonstigen Verein, dessen Mitglieder sich im Festgebiet nicht jeglicher politischer Äußerungen enthalten, die erforderliche Zuverlässigkeit generell abzusprechen, erscheint angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fraglich.
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