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Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 35/22, 08.08.2022
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Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich ist.

Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche – und alleine anspruchsbegründende – Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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