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Nichtige Zuweisung von Sondereigentum durch die Teilungserklärung kann als Kostentragungslast umgedeutet werden; §§ 5 Abs. 2, 18 Abs. 2 WEG; 140 BGB
AG Köln, AZ: 215 C 60/21, 18.07.2022
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Soweit in der Teilungserklärung die Erhaltung bestimmter Gebäudeteile ausdrücklich dem Sondereigentümer zugewiesen wird, folgt dem die Kostenlast. Einer besonderen Erwähnung bedarf es nicht.

Eine Instandsetzungsregelung ist nichtig, wenn sie tragende Gebäudeteile (hier: Außenwand) erfassen, da sie nach § 5 Abs. 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum sind.

Die bestehende Regelung der Teilungserklärung kann aber nach § 140 BGB in eine Regelung über die Kostentragung umzudeuten sein.

Voraussetzung für eine derartige Umdeutung nach § 140 BGB ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der getroffenen Regelung über die Zuordnung zum Sondereigentum eine entsprechende
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop