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Körperverletzung im Amt durch freiberuflichen Arzt, § 340 stGB
LG Bonn, AZ: 23 M 6/05, 07.06.2006
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Ein freiberuflich tätiger Arzt, der nur gelegentlich im Rahmen eines von freiberuflich tätigen Ärzten zusammengestellten Dienstplanes sich für die Abnahme von Blutproben und die Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit im Polizeigewahrsam an bestimmten Tagen bereit hält, kann nicht als Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen werden.

Denn ihm fehlt die erforderliche Bestellung und er nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, weil ihm weder die Entscheidung, ob eine Blutprobe entnommen werden soll, obliegt noch er eigenhändig gegenüber dem Probanden unmittelbaren Zwang anwenden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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