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Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Blutabnahme
OLG Dresden, AZ: 3 Ss 25/01, 01.08.2001
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Alleinige Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer rechtmäßig angeordneten Blutentnahme ist StPO § 81a. Die Polizeigesetze der Länder sind insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Zwangsmaßnahmen ist am allgemeingültigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bemessen. Als Orientierungsmaßstab können in der Praxis die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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