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Photovoltaikanlage (Solaranlage) keine von § 20 Abs. 2 WEG privilegierte bauliche Veränderung
AG Konstanz, AZ: 4 C 425/22, 09.02.2023
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Änderungen am optischen oder ästhetischen Eindruck sind dann nachteilig, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung durch einen Vergleich Vorher - Nachher verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

§ 20 Abs. 1 WEG enthält eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stellt die Montage einer Photovoltaikanlage dar.

§ 20 Abs. 4 soll nicht dem veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf.

Eine solche Solaranlage ist nicht ein Annex zur privilegierten EMobilität (Wall-Box).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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