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Andere Wohnungseigentümer müssen den Einbau einer E-Auto-Ladestation nicht dulden; § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 134/19, 04.08.2020
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Der eigenmächtige Einbau einer Ladestation (Wall-Box nebst Aufputz-Verkabelung) für ein Elektroauto in der Tiefgarage einer WEG-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist nicht von § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gedeckt; insoweit besteht keine Duldungspflicht. Bereits das Verlegen des Stromkabels und die Verbindung mit dem Hausanschluss stellen einen nicht unerheblichen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar.?

Ein Tiefgaragenstellplatz ohne Wallbox ist voll nutzbar, wenn auch nur für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich mit Elektromotor betrieben werden.?

Außerdem muss die WEG damit rechnen bei Duldung des eigenmächtigen Vorgehens, dass weitere Eigentümer dem Beispiel folgen könnten. Auch im Vorgriff auf § 20 Abs. 2 WEMoG muss das Verfahren weder ausgesetzt noch die Ladestation geduldet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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