Detailansicht Urteil
Eigenbedarfskündigung: Einziehende Person muss nicht namentlich in der Kündigung benannt werden, aber eindeutig identifizierbar sein; § 573 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 288/22, 14.02.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG München, AZ: 453 C 3432/21, 09.06.2022
-
LG Berlin I, AZ: 63 S 146/20, 08.02.2022
-
AG Bottrop, AZ: 11 C 294/19, 09.12.2021
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 35/19, 02.09.2020
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Abschluss eines Härtefall iSd § 574 BGB wenn der Mieter eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ablehnt?
- Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
- Wann ist der wesentliche Zeitpunkt für einen Härtegrund iSv §§ 574 Abs.1, Abs.2 BGB?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Wohnungseigentümer Schimmel Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Makler Arzthaftung Beschluss Teilungserklärung Abschleppen Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Tierhaltung Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Gemeinschaftseigentum Protokoll Verwalter Verwaltungsbeirat Miete Jahresabrechnung Mietminderung Treppenlift Organisationsbeschluss Kurioses Abmahnung Eigentümerversammlung Sondereigentum Beirat Veränderung Wurzeln Gegenabmahnung Einstimmigkeit Garage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
