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Eigenbedarfskündigung: Einziehende Person muss nicht namentlich in der Kündigung benannt werden, aber eindeutig identifizierbar sein; § 573 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 288/22, 14.02.2023
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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