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Wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Anlagen
OLG Jena, AZ: 2 W 502/12, 04.03.2013
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Zur ordnungsgemäßen Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, die im Tenor erwähnten Anlagen mit zuzustellen, wenn diese der gerichtlichen Ausfertigung nicht beigefügt waren und die Anlagen keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Tenors haben.

Im Hinblick darauf, dass die einstweilige Verfügung bereits dem Verfügungskläger durch das Gericht ohne Anlagen zugestellt wurde, hätte die Verneinung einer ordnungsgemäßen Zustellung zur Folge, dass schon die Vollziehungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre.
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