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Einwilligung in Telefonanrufe bei Schaltung einer Immobilienanzeige
OLG Karlsruhe, AZ: 8 U 153/17, 12.06.2018
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Wer als Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf "von Privat" anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.

Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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