Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Vermieter muss bei langjährigen Mietverhältnis vor Zahlungsverzugskündigung zunächst abmahnen
LG Berlin I, AZ: 67 S 395/16, 03.02.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der lediglich fahrlässige Zahlungsverzug des Mieters mit laufenden Mietzahlungen in Höhe von 1.204,82 EUR rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete - bei einem zuvor langjährig unbeanstandet geführten Mietverhältnis gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zumindest dann nicht, wenn der Vermieter den Ausgleich des Zahlungsrückstandes vor Ausspruch der Kündigung nicht angemahnt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast für Zugang einer Mahnung trägt im Rahmen des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Vermieter.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Beendigung des Mietverhältnisses, Räumungsklage, Darlegungs- und Beweislast, Ordentliche Kündigung, Berufungsbegründungsschrift, Pflichtverletzung, Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten Verzug fahrlässig ausversehen mahnung auffordern zahlungsaufforderung