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vorübergehende technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 11/22, 26.01.2023
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Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.

Stellt der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf fest, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und verbleibt bis zum Fristablauf keine Zeit mehr, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen.

Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Anders als bei § 121 BGB ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung in der Lage ist.

Eine Prozesspartei muss es sich als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 233 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO) zurechnen lassen, wenn dieser sich nicht hinreichend mit den technischen Möglichkeiten der Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument vertraut gemacht hatte.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Prozessbevollmächtigten eine elektronische Übermittlung unter Verwendung der Kanzleisoftware am häuslichen Arbeitsplatz bereits seit Dezember 2020 nicht möglich war und die technischen Probleme auch mit fachlicher Unterstützung nicht behoben werden konnten und er keine weiteren Schritte unternommen hat, um eine elektronische Übermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO rechtzeitig zum 1. Januar 2022 auf andere Weise - etwa unter Verwendung des für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) - sicherzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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