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Rückforderungsanspruch gegen einen Veranstalter von unerlaubten Online-Glücksspiels
OLG Braunschweig, AZ: 9 U 3/22, 23.02.2023
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Auch, sofern es sich bei § 4 Abs. 4 GlückStV in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) um ein einseitiges gesetzliches Verbot handelt, das sich nur gegen den Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels im Internet richtet, so kann der dagegen gerichtete Verstoß des Veranstalters dazu führen, dass sein mit einem Spieler zu dessen Teilnahme geschlossener Vertrag (Spielvertrag) gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Öffentlich-rechtliche Regelungen und Befugnisse von Behörden der Spielaufsicht schließen im Einzelfall eine zivilrechtliche Nichtigkeit infolge einer Verletzung von § 4 Abs. 4 des GlückStV 2012 und die Möglichkeit eines sich daraus ergebenden bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruchs für Spieleinsätze eines Teilnehmers an einem unerlaubten Online-Glücksspiel gegen dessen Veranstalter nicht aus.

Der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat.

Den Bereicherungsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB in der Person des Leistenden.

Der Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, wonach das Veranstalten von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verboten ist, kann für den Zeitraum der Geltung des Glückspielstaatsvertrages 2012 nicht ohne Weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Insbesondere kann wegen des in einer Werbung für Online-Glücksspiele enthaltenen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweises, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, eine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland oder ein ihr gleichkommendes leichtfertiges „Sich-Verschließen“ nicht hergeleitet werden.

Eine Kenntnis vom Verbotensein eines Online-Glücksspiels oder ein leichtfertiges sich davor Verschließen ergibt sich ohne Weiteres auch nicht daraus, dass ein Teilnehmer im Zuge seiner im Übrigen hindernisfreien Registrierung die Kenntnisnahme der AGB des Veranstalters durch Betätigen eines „Klicks“ bzw. Setzen eines „Häkchens“ bestätigt hat, insbesondere wenn die AGB einen inhaltlichen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen nicht enthalten, sondern lediglich auf die Eigenverantwortung des Spielers.

Da wie in den sog. Dieselskandal-Fällen auch in den Fällen unerlaubten Online-Glücksspiels der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Rechtswirkungen gegebenenfalls auslösende Kenntnis des Kunden – hier über das Verbotensein des konkret angebotenen Online-Glücksspiels – in der Sphäre des primär verbotswidrig Anbietenden liegt, besteht auch in Fällen verbotenen Online-Glücksspiels kein Anlass, ohne Rechtsgrundlage dem anderen Teil – hier: dem Spieler – eine Informationsbeschaffungspflicht oder Wissensvermutung (z. B. aufgrund Medienberichterstattung) zuzuweisen.

Der Rückforderung beim unerlaubten Online-Glücksspiel verlorener Spieleinsätze gegenüber dem Veranstalter steht die Regelung des § 762 BGB nicht entgegen, da diese Norm gerade nur dann die Rückforderung des zum Zwecke des Spiels Geleisteten ausschließen soll, wenn es sich um einen legalen Spielvertrag handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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